In einer Patientenverfügung kann jede urteilsfähige Person schriftlich im Voraus bestimmen, welche medizinischen und pflegerischen Massnahmen sie zu erhalten wünscht oder ablehnt, falls sie durch Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen auszudrücken. Zudem kann in der Patientenverfügung bestimmt werden, welche Vertrauensperson unter diesen Umständen zu entscheiden hat.
Die Patientenverfügung ist dem Hausarzt und beim Spitaleintritt dem behandelnden Arzt zu übergeben. Sie sollte alle 2-3 Jahre überprüft und neu datiert werden. Die bevollmächtigte Person erhält jeweils eine Kopie.
Vorlagen für Patientenverfügungen sind bei verschiedenen Organisationen erhältlich.
Der Vorsorgeauftrag ermöglicht in gesunden Tagen vorzusorgen und die eigene Betreuung und Vertretung bei eigener Urteilsunfähigkeit sicherzustellen.
Eine handlungsfähige Person kann damit eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen- und Vermögenssorge zu übernehmen und/oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig (wie das Testament) verfasst sein oder ist öffentlich zu beurkunden. Er kann in der zentralen Datenbank des Zivilstandsamtes erfasst oder bei der KESB Herisau gegen Gebühr hinterlegt werden. Die Urkunde kann in derselben Form, wie sie errichtet wurde, widerrufen oder vernichtet werden.
Wenn die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag annimmt, wird sie von der Erwachsenenschutzbehörde überprüft, auf ihre Pflichten hingewiesen und erhält eine Legitimationsurkunde. Der Auftrag kann auch durch den Beauftragten wieder gekündigt werden.
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden führen die Gemeinden ein Erbschaftsamt. Sie können sich dorthin oder an ein Notariat zum Abfassen eines Vorsorgeauftrages wenden. Die Erbschaftsämter sind in der Regel kostengünstiger als Notariate.
Der Docupass ist ein Vorsorgedossier, das persönliche Anliegen, Bedürfnisse, Forderungen und Wünsche im Zusammenhang mit Krankheit, Pflege, Sterben und Tod umfassend festhält. Das Produkt besteht aus folgenden Elementen: ausführliche Informationsbroschüre, Patientenverfügung, Anordnung für den Todesfall, Vorsorgeauftrag, Anleitung zur Errichtung eines Testaments, persönlicher Vorsorgeausweis.
Die Gründe ein Testament oder einen Ehe– und Erbvertrag zu verfassen können sehr vielfältig sein: deren Erstellung sorgt für Sicherheit bei den Erben, Vermögenswerte werden nach Wunsch zugeteilt und Erbstreitereien möglichst vermieden.
Die Erstellung einer Verfügung von Todes wegen sollte deshalb nicht auf die lange Bank geschoben und erst kurz vor dem Tod angegangen werden.
Gerade wenn es darum geht, dass die Erben nicht nur ihren Pflichtteil erhalten sollen oder Personen ausserhalb der Erbfolge begünstig werden sollen, sind schriftliche Regelungen wichtig.
Zum Abfassen eines Testaments haben Sie zwei grundsätzliche Möglichkeiten:
a) selber schreiben (alles handschriftlich)
b) Erstellung durch Erbschaftsamt oder ein Notariat (bei Ehe-/Erbverträgen ist nur Variante b möglich)
Wir beraten Sie gerne über die grundsätzlichen Möglichkeiten und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden führen die Gemeinden ein Erbschaftsamt. Dorthin können Sie sich beim Abfassen eines Testaments oder Ehe-/Erbvertrag wenden. Die Erbschaftsämter sind in der Regel kostengünstiger als Notariate.
Das neue Erwachsenenschutzrecht ist seit 2013 in Kraft. Es enthält viele Verbesserungen für Personen, die nicht die volle Verantwortung für sich selbst tragen können.
Das neue Erwachsenenschutzrecht kennt nur noch die Beistandschaft. Es gibt vier verschiedene Formen: die Begleitung, die Vertretung, die Mitwirkung und die umfassende Beistandschaft. Sie wird individuell dem Schutzbedarf einer Person angepasst. Verbessert wird auch der Schutz von Bewohnerinnen und Bewohner eines Alters- und Pflegeheims.
Ein schriftlicher Betreuungsvertrag soll die Leistungen transparent machen. Zugleich ist genau vorgegeben, wann die Bewegungsfreiheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners eingeschränkt werden darf. Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern aus verschiedenen Bereichen zusammen. ZGB Art. 360 – 456
Das neue Erwachsenenschutzrecht hat die Möglichkeit eines Vorsorgeauftrages eingeführt. In diesem kann bestimmt werden wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit zu seinem Vertreter bestimmt wird, mit gleichen Rechten wie ein Beistand. Lesen Sie dazu die Rubrik „Vorsorgeauftrag“.