Finanzen

Pro Senectute berät Sie bei allen Fragen rund um Ihre Finanzen. Die finanzielle Beratung steht allen Personen im AHV-Alter und deren Angehörigen kostenlos zur Verfügung.

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe.

Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet in Form von jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden oder/und in der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Anspruchsberechtigt sind u.a. Personen, die eine AHV oder eine IV beziehen, die in der Schweiz Wohnsitz haben und die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz sind. Auch EU-Bürger, Flüchtlinge oder Staatenlose und Ausländer haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Ein Anspruch entsteht mit dem Einreichen des Anmeldeformulars auf der AHV-Zweigstelle des Wohnortes.

Personen, die eine Altersrente der IV/AHV oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnen, können sich für eine Hilflosenentschädigung anmelden, wenn sie in leichtem, mittelschweren oder schweren Grad hilflos sind, die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und kein Anspruch auf eine Entschädigung der Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Heimaufenthalt.

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (ankleiden, Körperpflege etc.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernde Pflege oder persönliche Ueberwachung benötigt. Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.

Wurde bereits vor dem Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, wird diese auch in gleicher Höhe bei Erhalt der AHV entrichtet.

Zuständig für die Anmeldung ist die IV-Stelle des Wohnsitzkantons.

Gestützt auf das KVG, das seit 1996 in Kraft ist, werden Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt. Anspruch haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton AR, wenn sie die Voraussetzungen der kant. Verordnung erfüllen und einem vom Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind.

Für die Berechnung des Anspruchs sind Richtprämien massgebend, die jährlich neu vom Regierungsrat festgelegt werden. Die Berechnung erfolgt aufgrund der ausserrhodischen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres.

Das Antragsformular, das bei jeder AHV-Zweigstelle bezogen werden kann, muss jedes Jahr bis am 31. März bei der AHV-Gemeindezweigstelle jener Gemeinde eingereicht werden, in welcher am 1.1.des Jahres der Anmeldung Wohnsitz war. Anträge, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden, verwirken.

Wenn das Einkommen für die Lebenshaltungskosten nicht ausreicht oder eine einmalige hohe Ausgabe das Budget stark belastet, gibt es verschiedene Möglichkeiten für finanzielle Hilfe.

Senioren und Seniorinnen können sich an Pro Senectute wenden. Diese klärt ab, ob zusätzliche gesetzliche Ansprüche aus Sozialversicherungen bestehen oder anderweitig ein finanzieller Zustupf möglich ist.

Pro Senectute hilft Menschen im AHV-Alter bei finanzieller Notlage, sei es mit regelmässigen monatlichen Zahlungen an den Lebensunterhalt, sei es an einmalige Ausgaben bei Wohnungswechsel, Kuraufenthalten, Brillen oder anderen Hilfsmitteln, die den Alltag erleichtern. Beiträge an einen Heimaufenthalt können nicht gewährt werden.

Wünschen Sie Unterstützung beim Ausfüllen der jährlichen Steuererklärung? Pro Senectute bietet Ihnen Beratung und Hilfe an und geht auf Ihre individuelle Situation ein.

Wer kann die Steuererklärung bei uns ausfüllen lassen?

AHV-Rentnerinnen und -Rentner aus dem Kanton Appenzell. A. Rh.
Ausnahmen:

  • Personen mit komplizierter Vermögensstruktur  (ohne Depotauszug)
  • Personen mit fremdvermieteten Liegenschaften oder Wohnungen

Wenn die Steuererklärung nicht durch uns ausgefüllt werden kann, verweisen wir Sie an Treuhandfirmen oder Banken.

Unsere Freiwilligen

Es stehen von uns speziell für diese Dienstleistung ausgewählte, geschulte Freiwillige, hauptsächlich aus dem kaufmännischen Bereich oder der Verwaltung zur Verfügung. Sie sind zusätzlich von Fachleuten der kantonalen Steuerverwaltung in ihre Aufgabe eingeführt worden und werden von Pro Senectute betreut.

Absolute Diskretion ist bei uns selbstverständlich.

Hausbesuche

Unsere Freiwilligen kommen zu Ihnen nach Hause. Sie helfen Ihnen die Unterlagen zu ordnen und füllen die Steuerformulare direkt vor Ort aus oder nehmen die Belege mit, um sie elektronisch zu erfassen.

Anmeldung

Bitte melden Sie sich telefonisch oder per E-Mail bei uns an.

Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden Sie von der oder dem Ihnen zugewiesenen freiwilligen Mitarbeitenden kontaktiert.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Benötigte Unterlagen

Sie erleichtern uns das Ausfüllen der Steuererklärung, wenn Sie folgende Unterlagen bereit halten:

  • Kopie der letzten Steuererklärung
  • Veranlagungsprotokoll des Vorjahres
  • Rentenausweise AHV, Pensionskasse etc.
  • Zins- und Saldomeldungen Bank/Post
  • Wertschriften: Depotauszug oder bewertetes Wertschriftenverzeichnis
  • Policen Krankenkassen und Zusatzversicherungen
  • Krankheitskosten - Belege
  • Belege von Spenden an gemeinnützige Organisationen
  • Wenn Sie eine Liegenschaft besitzen: Steuerschatzung, Belege für Gebäudeunterhalt, Hypothek
  • Heimkostenabrechnungen

Kosten

Der Tarif für das Ausfüllen hängt vom Zeitaufwand und von der finanziellen Situation der Rentnerin oder des Rentners ab.

Wir verrechnen folgende Preise, jedoch mindestens den Tarif für eine Stunde:

Tarife pro Stunde:

Reinvermögen* bis    25'000.- CHF 40.-
Reinvermögen* bis    50'000.- CHF 70.-
Reinvermögen* bis 100'000.- CHF 90.-
Reinvermögen*  ab 100'000.- CHF 110.-

Pauschalen

jährliche Auftragspauschale CHF 15.-
Einmalige Bedarfsabklärung (Neuauftrag) CHF 35.-

*Reinvermögen gemäss Steuererklärung(alle Preise inkl. MwSt.)

Ist es Ihnen aus finanziellen Gründen nicht möglich, unsere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen? Kontaktieren Sie uns ungeniert, wir werden eine Lösung finden.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die obligatorische Rentenversicherung der Schweiz. Sie bildet die erste, staatliche Säule des schweizerischen Dreisäulenprinzips und dient der angemessenen Sicherung des Existenzbedarfs. Die AHV hat den Charakter eines Solidaritätswerks.

Altersrenten erhalten Frauen ab dem vollendeten 64. Altersjahr, Männer ab dem vollendeten 65. Altersjahr. Es besteht die Möglichkeit, bereits vor dem 64./65. Altersjahr AHV-Renten zu beziehen, jedoch nur unter bestimmten Auflagen und mit einer Rentenkürzung. Ebenso kann der Bezug einer AHV-Rente um bis zu maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Abhängig von der Zeitdauer des Aufschubs der Rente wird ein Zuschlag zu dieser gewährt. Hinterlassenenrenten erhalten Witwen; Witwer nur sofern sie unmündige oder in Ausbildung befindliche Kinder im gemeinsamen Haushalt haben.

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