Für die Berechnung des Anspruchs sind Richtprämien massgebend, die jährlich neu vom Regierungsrat festgelegt werden. Die Berechnung erfolgt aufgrund der ausserrhodischen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres.
Das Antragsformular, das bei jeder AHV-Zweigstelle bezogen werden kann, muss jedes Jahr bis am 31. März bei der AHV-Gemeindezweigstelle jener Gemeinde eingereicht werden, in welcher am 1.1.des Jahres der Anmeldung Wohnsitz war. Anträge, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden, verwirken.