Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Heimaufenthalt.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (ankleiden, Körperpflege etc.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernde Pflege oder persönliche Ueberwachung benötigt. Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.
Wurde bereits vor dem Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, wird diese auch in gleicher Höhe bei Erhalt der AHV entrichtet.
Zuständig für die Anmeldung ist die IV-Stelle des Wohnsitzkantons.